GOÄ-Abrechnung zytologischer und mikrobiologischer Abstrichentnahmen (Teil 1)

Teil 1 - Zytologische Abstriche: Was ist bei der Anwendung der GOÄ-Ziffer 297 zu beachten und welche Ziffern-Kombinationen sind möglich?

 

Die Abrechnung zytologischer und mikrobiologischer Abstrichentnahmen stellt eine kleine Herausforderung dar. Unsicherheiten entstehen bei der Frage, wie häufig die GOÄ-Ziffern 297 und 298 abgerechnet werden dürfen, oder welche der beiden Ziffern sich in Kombination mit Vorsorgeuntersuchungen abrechnen lässt. Erschwerend kommt hinzu, dass für die beiden GOÄ-Ziffern ähnliche, aber nicht identische Abrechnungsvorschriften bestehen, wodurch es zu Verwechslungen kommen kann.

Die Anwendung der GOÄ-Ziffern 297 und 298 ist nicht auf bestimmte Fachgebiete beschränkt. Alle medizinischen Fachgruppen, die zytologische und/oder mikrobiologische Abstrichentnahmen in der Praxis oder im Krankenhaus durchführen, dürfen die Leistungen abrechnen.

Damit Sie bei der Abrechnung der Abstrichentnahmen den Überblick behalten, haben wir die wichtigsten Regeln in einem übersichtlichen „Steckbrief“ für Sie zusammengefasst, so dass einer perfekten Rechnungsstellung nichts mehr im Wege steht.

 

GOÄ-Ziffer 297 – Abrechnung zytologischer Abstrichentnahmen


GOÄ-Nr. 297: „Entnahme zur Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung“

Obligater Inhalt der Leistung: Entnahme von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung + Aufbereitung des Abstrichmaterials 

Fakultativer Inhalt der Leistung: Fixierung des Abstrichmaterials, z. B. in einer Fixierlösung.

Anwendungsbereich: Alle zytologischen Abstrichentnahmen, die an unterschiedlichen Körperstellen durchgeführt werden, z. B. Vulva, Vagina, Portio, Mamma(-sekret), Prostata(-sekret), … zur anschließenden zytologischen Untersuchung in der eigenen Praxis oder in einem hierfür beauftragten Labor

Häufigkeit der Abrechnung: Mehrmals berechnungsfähig, wenn Abstrichentnahmen von unterschiedlichen Körperstellen entnommen werden, z. B. Vulva + Portio, und das dabei gewonnene Zellmaterial getrennt voneinander fixiert wird. Bei mehrmaligen zytologischen Abstrichentnahmen von derselben Körperstelle, z. B. zwei Entnahmen von der Portio, ist die Ziffer 297 dennoch nur 1x berechnungsfähig.

Ausschlüsse neben anderen Ziffern: Nicht kombinierbar mit Ziffer 27 - „Untersuchung einer Frau zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust, des Genitales, des Rektums und der Haut – einschließlich Erhebung der Anamnese, Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung, Untersuchung auf Blut im Stuhl und Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten, einschließlich Beratung“. Hier zählt die zytologische Abstrichentnahme zu den obligaten Leistungsinhalten der Krebsfrüherkennungsuntersuchung und ist infolgedessen mit der Gebühr für die GOÄ-Nr. 27 abgegolten.

Nicht berechnungsfähig: Für die Gewinnung von Zellmaterial aus der Gebärmutterhöhle. Für diese Leistung gibt es im Gebührenverzeichnis der GOÄ eine eigenständige Abrechnungsnummer: GOÄ-Nr. 1105„Gewinnung von Zellmaterial aus der Gebärmutterhöhle und Aufbereitung zur zytologischen Untersuchung – einschließlich Kosten“.

Kombination mit GOÄ-Nr. 1105: Ist möglich, wenn unabhängig von der Zellgewinnung aus der Gebärmutterhöhle eine weitere zytologische Abstrichentnahme von einer anderen Körperstelle, z. B. Portio, erfolgt ist.


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Kombination mit Vorsorge-Ziffern: Bei medizinischer Notwendigkeit sind u. a. Kombinationen mit diesen GOÄ-Ziffern möglich:

  • GOÄ-Nr. 23 - „Erste Vorsorgeuntersuchung in der Schwangerschaft mit Bestimmung des Geburtstermins – einschließlich Erhebung der Anamnese und Anlegen des Mutterpasses sowie Beratung der Schwangeren über die Mutterschaftsvorsorge, einschließlich Hämoglobinbestimmung“
  • GOÄ-Nr. 24 - „Untersuchung im Schwangerschaftsverlauf mit Bestimmung des Geburtstermins – einschließlich Beratung und Bewertung der Befunde, gegebenenfalls auch im Hinblick auf Schwangerschaftsrisiken“
  • GOÄ-Nr. 28 - „Untersuchung eines Mannes zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Rektums, der Prostata, des äußeren Genitales und der Haut – einschließlich Erhebung der Anamnese, Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten sowie Untersuchung auf Blut im Stuhl, einschließlich Beratung“.

Kombination mit GOÄ-Nr. 298: Ist möglich, wenn von derselben oder einer anderen Körperstelle zusätzlich eine mikrobiologische Abstrichentnahme erfolgt ist. 

Abrechnung von Materialkosten: Nicht möglich, da die Kosten mit der Gebühr für die Leistung abgegolten sind. Hierzu zählen auch die Kosten für das Abstrichinstrument, z. B. Watteträger, sowie die Kosten für die Fixierung, z. B. Objektträger und Fixierlösung. Kosten für den Cytobrush, der für die Gewinnung von Gebärmutterzellen i. R. der Leistung nach der GOÄ-Nr. 1105 genutzt wird, dürfen ebenfalls nicht berechnet werden.

Gebührenrahmen und Honorar: 

  • GOÄ-Nr. 297: Faktoren zwischen 1,0 (= 2,62 €) bis max. 3,5 (= 9,18 €). Der Schwellenwert liegt bei Faktor 2,3 (= 6,03 €). 
  • GOÄ-Nr. 1105: Faktoren zwischen 1,0 (= 10,49 €) bis max. 3,5 (= 36,72 €). Der Schwellenwert liegt bei Faktor 2,3 (= 24,13 €).
  • GOÄ-Nr. 23: Faktoren zwischen 1,0 (=17,49 €) bis max. 3,5 (=61,20 €) 
  • GOÄ-Nr. 24: Faktoren zwischen 1,0 (=11,66 €) bis max. 3,5 (=40,80 €)
  • GOÄ-Nr. 28: Faktoren zwischen 1,0 (=16,32 €) bis max. 3,5 (=57,12 €).

Faktorerhöhung: Möglich, z. B. bei schwierigen oder ausgedehnten Abstrichentnahmen. Eine Abrechnung oberhalb der Schwellenwerte ist in der Rechnung zu begründen. 

Hinweis zur Rechnungsstellung: Aus Transparenzgründen wird bei mehrmaliger Abrechnung der GOÄ-Nr. 297 empfohlen, die unterschiedlichen Lokalisationen zu den GOÄ-Nrn. 297 in der Rechnung anzugeben.



Der Steckbrief zur GOÄ-Ziffer 298 (Abrechnung mikrobiologischer Abstrichentnahmen) folgt in Kürze.
 

\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier – Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.

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